Satzung
Jugendordnung
Geschäftsordnung
Die Satzung des Rock´n´Roll-Clubs
Böblingen wurde auf der Gründungssitzung beschlossen.
Er hat seinen Sitz, seinen Gerichtsstand und seinen Erfüllungsort
in 71008 Böblingen.
§1 Sitz, Zweck und Name des Vereins:
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Der Verein, Rock'n'Roll-Club Böblingen hat seinen
Sitz, seinen Erfüllungsort und seinen Gerichtsstand in
71008 Böblingen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat das Bestreben, ein eingetragener Verein zu werden.
Der Verein bezweckt die Förderung des Amateur-Rock'n'Roll-Sportes
als Leibesübung. Der Verein ist parteipolitisch neutral
und vertritt den Grundsatz religiöser weltanschaulicher
Toleranz.
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Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund
e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder
erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des
WLSB an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§2 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Tätigkeit und sein Vermögen dienen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Erträge darf der Verein nur für satzungsgemäße
Zwecke und für verbandsinterne Aufgaben verwenden. Der
Verein darf niemanden durch Vergünstigung bevorzugen.
Zuwendungen werden nur zweckgebunden vom Vorstand bewilligt.
Bei Auflösung des Vereins wird der etwaige Gewinn einem
gemeinnützigen Zweck zugeführt.
§3 Mitglieder
Die Mitgliedschaft im Rock´n´Roll Club Böblingen
e.V teilt sich wie folgt:
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Ordentliche Mitglieder:
Aktive Mitglieder die in den einzelnen Sparten des Rock´n´Roll
Clubs Böblingen e.V. (Rock´n´Roll & Boogie Woogie)
am angeleiteten Trainingsbetrieb teilnehmen.
Passive Mitglieder die nicht in den einzelnen Sparten des
Rock´n´Roll Clubs Böblingen e.V. (Rock´n´Roll
& Boogie Woogie) am angeleiteten Trainingsbetrieb teilnehmen.
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Freundeskreis der Twisting Grizzlies:
Mitglieder die die Bestrebungen des Vereins fördern aber
am Sportbetrieb nicht teilnehmen
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Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können für besondere Verdienste
ernannt werden.
§ 4 Erwerb oder Erlöschen der Mitgliedschaft:
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Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung,
wobei Minderjährige der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters bedürfen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine
eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß
oder Tod.
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Der Austritt eines Mitgliedes kann jährlich schriftlich
zum 01. April erfolgen. Das Mitglied hat auch nach seinem
Austritt die noch ausstehenden finanziellen Verpflichtungen,
die es gegenüber dem Verein eingegangen ist, zu leisten.
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Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlichem
Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch 2/3 Mehrheit des
Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem
Betreffenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Gründe für den Ausschluß sind:
- Schädigung des Vereins in jeder Weise.
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Wenn das Mitglied mit seinen Beitragspflichten mehr als
einen Monat in Verzug gerät und innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach eingeschriebener 2. Mahnung, die 14 Tage
nach einer 1. Mahnung erfolgt, seinen Beitragspflichten noch
immer nicht nachgekommen ist.
§5 Organe des Vereins:
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Mitgliederversammlung:
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den Ordentlichen
Mitgliedern ( Aktive & Passive Mitglieder), dem Freundeskreis
Twisting Grizzlies und den Ehrenmitgliedern.
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In der Mitgliederversammlung sind alle Ordentlichen- und
Ehrenmitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung
von einem Mitglied auf ein anders ist nicht zulässig.
Der Freundeskreis Twisting Grizzlies hat kein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis
spätestens 31. März zusammen und wird vom Vorstand
mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten entsprechend den
Bestimmungen einzuberufen.
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Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte
des Vorstandes und der Kassenprüfer anzugeben und ein
Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung
des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für
das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge
festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
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Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit
ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den
Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig
abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
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Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
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Der Vorstand:
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart, dem
Sportwart, dem Beisitzer. Sie werden auf zwei Jahre von der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl
ist zulässig.
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Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied
werden, sobald es das 18. Lebensjahr erreicht hat.
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Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der
Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan
und leitet die Mitgliederversammlung.
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Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart. Jeweils
zwei der genannten sind zu der Vertretung des Vereins gemeinschaftlich
berechtigt.
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Die Vorstandsmitglieder können jeweils durch Mehrheitsbeschluß
der Mitgliederversammlung abberufen werden.
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Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt
sich der Vorstand durch Zuwahl.
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit entsprechend §5 Ziffer 6. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens 60% seiner Mitglieder,
darunter mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied
anwesend sind.
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Jugendversammlung:
Ihr liegt die Jugendordnung des Vereins zugrunde. Sie ist
Bestandteil der Satzung.
§6 Beiträge:
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren
und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden. Im Falle des Ausscheidens müssen
bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet
werden.
§7 Kassenprüfer:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Diese haben die Kasse des Vereins mehfach im Laufe eines
Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß
und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
§8 Auflösung:
Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das etwaige Vermögen des Vereins allgemeinnützigen
Zwecken zu Gute.
§9 Ordnungen:
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Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und
Tagungen des Rock'n'Roll-Clubs Böblingen regelt die Geschäftsordnung.
Sie ist Teil der Satzung.
- Der Vorstand kann eine Erstattungsordnung beschließen.
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Die Satzung wurde an der Mitgliederversammlung des Rock'n'Roll-Clubs
Böblingen e.V. am 13.Februar 1998 in Böblingen verabschiedet.
Ihr liegt die Gründungssatzung des Rock'n'Roll-Clubs
Böblingen vom 31.02.1981 zu Grunde.